5. Teil
Förderungen Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 65
(1) Zur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:
- 1. Förderung des Absatzes der Produkte,
- 2. Förderung der Qualitätsproduktion,
- 3. Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost.
(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in den §§ 66 bis 68 enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.
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