Mostwäger
§ 55
(1) Die Bundeskellereiinspektion kann sich – insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen – geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid bestellt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für diese Hilfsorgane setzt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung fest.
(2) Hierfür kommen nur Personen in Betracht, die
- 1. das 19. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllen,
- 3. vertrauenswürdig sind und
- 4. den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für die Kontrolltätigkeit eines Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.
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