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§ 43 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Verkehrsunfähiger Obstwein

§ 43

(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:

  1. 1. gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß § 41 Abs. 1;
  2. 2. verfälschter Obstwein;
  3. 3. Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein;
  4. 4. Verschnitt von Obstwein mit Wein;
  5. 5. verdorbener Obstwein;
  6. 6. Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein.

(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

  1. 1. die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
  2. 2. verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.