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§ 37 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Bezeichnung von Obstwein

§ 37

(1) Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung weitere Bestimmungen für die Bezeichnung von Obstwein festzulegen.