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§ 32 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Aufbewahrung weinfremder Stoffe

§ 32

Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von nachgemachtem Wein oder zur Verfälschung von Erzeugnissen gemäß § 1 zu dienen, wie zum Beispiel Mostersatzstoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel, dürfen in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt oder gelagert werden. Findet der Bundeskellereiinspektor anlässlich einer Nachschau solche Stoffe vor, so ist er berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragte) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen oder die Entnahme von Proben zu gestatten.