Verkehrsunfähige Erzeugnisse
§ 18
(1) Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
- 1. gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 1;
- 2. Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß § 15;
- 3. verfälschte Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 2;
- 4. nachgemachte Weine gemäß § 17 Abs. 2 oder 3;
- 5. verdorbene Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 1.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
- 1. die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
- 2. verdorbene Erzeugnisse zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.
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