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§ 18 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Verkehrsunfähige Erzeugnisse

§ 18

(1) Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:

  1. 1. gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 1;
  2. 2. Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß § 15;
  3. 3. verfälschte Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 2;
  4. 4. nachgemachte Weine gemäß § 17 Abs. 2 oder 3;
  5. 5. verdorbene Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 1.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

  1. 1. die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
  2. 2. verdorbene Erzeugnisse zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.