Qualitätswein
§ 10.
(1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist,
- 2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 6 bereitet wurde,
- 3. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,
- 4. er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht hat,
- 5. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0% vol, bei Prädikatswein mindestens 5,0% vol., beträgt,
- 6. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,
- 7. die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und
- 8. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
(2) Der Begriff „Qualitätswein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.U.“ für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Nr. 1234/2007. Die Herkunftsgebiete der Trauben für Qualitätswein sind die Weinbaugebiete gemäß § 21 Abs. 3. Die Angabe der Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“ am Etikett ist unzulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das nationale Vorverfahren betreffend Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Qualitätsweine oder Landweine zu erlassen.
(3) Qualitätswein darf innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes nur dann an den Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.
(4) Der Antragsteller für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einen festen Sitz oder Wohnsitz haben. Befindet sich der feste Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers nicht in Österreich, ist der Bescheid über die Erteilung der staatlichen Prüfnummer erst nach Eingang der Untersuchungsgebühr zuzustellen.
(5) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat,
- 2. keine Anreicherung stattgefunden hat,
- 3. der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 4 g je Liter beträgt, oder 9 g je Liter, sofern der in Gramm je Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g je Liter niedriger ist als der Restzuckergehalt,
- 4. der vorhandene Alkoholgehalt höchstens 12,9 vol. beträgt, und
- 5. keine Süßung stattgefunden hat.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
(7) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC‑Gebieten, die nicht als DAC‑Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen kleinere geografischen Angaben als das Bundesland nur verwendet werden, wenn dadurch der Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht berührt wird. Abweichend von § 2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, BGBl II Nr. 164/2011 idgF, sind Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees über den Vorbehalt kleinerer geografischer Einheiten gem. § 21 Abs. 1 Ziffer 3 bis 6 für DAC‑Weine einstimmig zu fassen. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009.
(8) Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn
- 1. der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde, oder
- 2. der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Qualitätswein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.
(10) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Qualitätswein sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Qualitätswein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.
Schlagworte
Rechtsvorschrift, Weinbau
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
20006524
Dokumentnummer
NOR40254625
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)