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§ 12 BGewV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2009

3. Abschnitt

Informationsaustausch Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 12.

(1) Die Öffentlichkeit ist von den zuständigen Behörden darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes. Alle mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Behörden haben entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(2) Die zur Vollziehung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden haben allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Beachtung zu schenken und erforderlichenfalls Rechnung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40111327

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