vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 52 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Rechtskraftbestätigung

§ 52

(1) Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär auf einer Ausfertigung des Schiedsspruchs oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.

(2) Bezüglich aller Exekutionsschritte hat sich die Partei an das zuständige ordentliche Gericht zu wenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)