II. Schiedsrichterkollegium
Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes
§ 4
Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
II. Schiedsrichterkollegium
Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes
§ 4
Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.
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