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§ 47 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

VII. Schiedsspruch

Schiedsspruch

§ 47

(1) Der in der Hauptsache gefällte Schiedsspruch hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge und Einwendungen zu erledigen.

(2) Der Schiedsspruch darf nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen.

(3) Der Fällung des Schiedsspruchs hat eine Beratung vorauszugehen.

(4) Wenn die ordnungsgemäß geladene Partei zur ersten Verhandlung ausbleibt oder sich in die Verhandlung nicht einlässt, ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreits bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Streitpartei, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Streitpartei über das Klagebegehren durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden.

(5) Fehlt der Nachweis, dass die nicht erschienene Partei ordnungsgemäß geladen wurde, so kann auf Antrag der erschienenen Partei die Fällung des Schiedsspruchs bis zu einem vom Schiedsgericht zu bestimmenden Tage vorbehalten und die Verhandlung geschlossen werden. Ergibt sich aus dem innerhalb der bestimmten Frist einlangenden Zustellschein die Rechtzeitigkeit der Ladung, so ist der Versäumungs-schiedsspruch zu fällen; anderenfalls ist der Antrag auf Fällung des Versäumungsschiedsspruchs zurückzuweisen und, sofern möglich, eine neuerliche Verhandlung anzuordnen.

(6) Wenn die ordnungsgemäß geladene Partei zu einer späteren Verhandlung nicht erscheint oder sich in die Verhandlung nicht einlässt, ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.

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