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§ 32 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Vergleich außerhalb der Verhandlung

§ 32

Die Parteien können auch außerhalb der Verhandlung vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und einem Sekretär erscheinen und vor diesen einen gültigen Vergleich schließen. Dieser Vergleich ist zu protokollieren und von dem Schiedsrichter, dem Sekretär und den Parteien zu unterfertigen.

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