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§ 2 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zuständigkeit bei außerbörslichen Warengeschäften

§ 2

(1) Der Zuständigkeit des Schiedsgerichts sind auch Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen, jedoch lediglich unter nachstehenden Voraussetzungen:

  1. 1. jede der Streitparteien ist eine unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft, ein Unternehmer kraft Rechtsform, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ein Mitglied oder Besucher der Börse oder eine Person, die sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Handel oder der Verarbeitung derjenigen beweglichen Sachen beschäftigt, die den Gegenstand des Geschäfts bilden, oder die solche bewegliche Sachen in ihrem industriellen, gewerblichen oder Handelsbetrieb verwendet;
  2. 2. das Geschäft, das Gegenstand des Streits ist, bezieht sich auf Waren, die nach dem Börsestatut Gegenstand des Börseverkehrs sind;
  3. 3. beide Streitparteien haben sich in einem § 583 Abs. 1 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des Schiedsgerichts unterworfen. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Eingetragene Unternehmer und Mitglieder oder Besucher der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien werden schon durch die Annahme eines Schlussbriefs, der die Bestimmung enthält, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei denn, dass die bezeichnete Bestimmung oder der Schlussbrief im Allgemeinen unverzüglich als vertragswidrig beanstandet wird oder der Schlussbrief ohne Bemerkung zurückgestellt wird.

(2) Als Warengeschäfte im Sinne des Abs. 1 gelten auch Werkverträge, Verträge zum Zweck der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren einschließlich der Verträge mit selbständigen Handelsvertretern und die dem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte.

(3) Auf Ausländer finden die im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen keine Anwendung. Sie werden, auch wenn sie nicht eingetragene Unternehmer und nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, dem Schiedsgericht im Sinne des Abs. 1 Z 3 schon durch die Annahme eines Schlussbriefs unterworfen.

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