Kurator
§ 25
(1) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthalt des Beklagten, an welchen die Zustellung der Klage erfolgen soll, unbekannt ist, wird für ihn durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ein Kurator bestellt. Der Kurator muss zur Vertretung von Parteien vor dem Schiedsgericht berechtigt sein (§ 22 Abs. 2).
(2) Die Bestellung des Kurators, sein Name, Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Schiedsgerichts und der Streitsache durch Edikt bekannt zu machen. Das Edikt hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Partei, für welche der Kurator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Kurator vertreten wird.
(3) Das Edikt ist gemäß § 26 bekanntzumachen.
(4) Die Zustellung gilt mit Vornahme der Bekanntmachung und der Aushändigung des zuzustellenden Schriftstückes an den Kurator als vollzogen.
(5) Die Kosten der Bekanntmachung und der Kuratorbestellung sind unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung beides veranlasst wurde.
(6) Wenn die Zustellung im Ausland zu erfolgen hat und die Bestätigung über die erfolgte Zustellung binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die klagende Partei je nach Lage der Sache die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) oder die Bestellung eines Kurators und die Zustellung an diesen unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch Edikt verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zustellung im Ausland vergeblich versucht wurde oder das Ersuchen des Schiedsgerichts wegen offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe seitens der ausländischen Behörde keinen Erfolg verspricht.
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