Prozesskosten
§ 23
(1) Jede Partei hat die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten.
(2) Die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Zu diesen Kosten gehören auch der Beitrag zu den Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Verwaltungsabgaben und der Aufwand für die Beiziehung eines Vertreters.
(3) Die Bestimmung der Höhe der Kosten erfolgt durch das Schiedsgericht. Die Kostenentscheidung ist in den Schiedsspruch aufzunehmen. Ist die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz oder die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens möglich, so wird darüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
(4) In Fällen, in welchen eine Partei teils obsiegt, teils unterliegt, oder eine Kostenersatzpflicht wegen verspäteten Vorbringens, unbegründeter Klageerhebung oder verschuldeter oder zufälliger Zwischenfälle behauptet wird, ist die Entscheidung unter sinngemäßer Anwendung der ZPO zu fällen.
(5) Kostenfestsetzungen außerhalb einer schiedsgerichtlichen Verhandlung, wenn weder ein Schiedsspruch gefällt noch ein schiedsgerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist, nimmt der Obmann des Schiedsgerichts unter Zuziehung des Sekretärs vor. Im Fall der Verhinderung des Obmanns tritt an seine Stelle einer der Schiedsrichter des betreffenden schiedsgerichtlichen Senats. Ist keiner der Schiedsrichter mehr im Amt oder ist ein Schiedsgericht noch nicht zusammengetreten, so hat die Kostenfestsetzung durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums gemeinschaftlich mit einem Sekretär zu erfolgen.
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