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§ 20 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Entscheidung über Ausschließung und Ablehnung

§ 20

(1) Über die Zulässigkeit einer von einer Streitpartei vor dem Tag der Verhandlung beantragten Ablehnung sowie über die von einem Schiedsrichter oder Sekretär angezeigte Ausschließung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums. Ist jedoch vor Beginn der Verhandlung die Entscheidung des Präsidenten nicht erfolgt oder wird das Vorhandensein einer der im § 19 angeführten Ablehnungsgründe von einer der Streitparteien oder einem Schiedsrichter oder Sekretär erst am Verhandlungstag geltend gemacht, so haben darüber die Schiedsrichter in Abwesenheit des betreffenden Schiedsrichters oder Sekretärs zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit hat sich der Schiedsrichter oder Sekretär, bezüglich dessen einer der im § 19 angeführten Gründe geltend gemacht wurde, der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu enthalten.

(2) Wird die Mehrheit der Schiedsrichter abgelehnt, so entscheidet über die Zulässigkeit der beantragten Ablehnung der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.

(3) An die Stelle des ausscheidenden Schiedsrichters tritt einer der von der Streitpartei genannten Ersatzschiedsrichter. Kommt kein Ersatzschiedsrichter mehr in Betracht, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums den Schiedsrichter. An Stelle des ausscheidenden Obmanns haben die Schiedsrichter einen anderen Obmann zu wählen. An Stelle des ausscheidenden Sekretärs hat ein anderer Sekretär zu treten.

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