V. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beratung und Beschlussfassung
§ 18
(1) Die Beratung und Beschlussfassung der Schiedsrichter findet geheim statt; hierüber ist ein besonderes Protokoll zu führen. Der Schiedsspruch sowie alle Beschlüsse des Schiedsgerichts werden nach der unbedingten Mehrheit der Stimmen gefällt. Der Obmann gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab.
(2) Kein Schiedsrichter darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muss immer zuerst abgestimmt werden. Ergeben sich bezüglich Feststellung der Stimmenmehrheit Schwierigkeiten, welche durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage nicht behoben werden, so hat der Obmann die Frage, über welche Beschluss zu fassen ist, in die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen Punkte aufzulösen und durch Einleitung einer besonderen Abstimmung über diese in geeigneter Weise einen Mehrheitsbeschluss über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand herbeizuführen.
(3) Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Obmann bekannt gegebenen Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet das Schiedsgericht selbst.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)