Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums
§ 10
(1) Das Schiedsrichterkollegium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Der Präsident hat eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder zehn Mitglieder des Kollegiums oder die Kammer der Börse die Einberufung beim Präsidenten unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
(3) Eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums ist beschlussfähig, wenn sämtliche Schiedsrichter eingeladen wurden und – unter Einschluss des Präsidenten – mindestens ein Zehntel der Schiedsrichter anwesend ist.
(4) Den Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums ist ein Sekretär des Schiedsgerichts mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Das Schiedsrichterkollegium entscheidet über die in § 12 angeführten Angelegenheiten – unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder – mit einfacher Mehrheit sowie über die Amts-enthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schiedsrichters darf der Betreffende nicht anwesend sein.
(6) Jeder Schiedsrichter ist berechtigt, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass diese geheim erfolgt; ansonsten erfolgt keine geheime Abstimmung.
(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(8) Das Schiedsrichterkollegium kann beschließen, dass zu einzelnen Tagesordnungspunkten Auskunftspersonen beigezogen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Sachverhalte verpflichtet.
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