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Artikel 14 Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 14

Inkrafttreten und Kündigung

  1. 1. Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mit, wenn die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.
  2. 2. Die Vertragsparteien kommen überein einander zu treffen, um dieses Abkommen zu überprüfen entweder auf Ersuchen oder fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, wenn nicht schriftlich mitgeteilt wird, dass eine Überprüfung entbehrlich ist.
  3. 3. Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Um dies zu beurkunden, haben die Unterzeichner als Bevollmächtigte ihrer jeweiligen Regierung dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Wien, am 19. Februar 2009, korrespondierend zum 25. Tag des Schwat 5769, in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung bevor.

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