Vorläufige Trassensicherung
§ 2
(1) Die Rechtswirkungen des § 5a Abs. 5 HlG, wonach auf den im Geländestreifen liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen sowie keine Deponien errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf den in den Plänen ausgewiesene Geländestreifen in den Marktgemeinden Vösendorf und Biedermannsdorf und in den Gemeinden Hennersdorf, Achau und Münchendorf.
(2) Der Geländestreifen nach Abs. 1 ist in den in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung angeführten, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Eisenbahnbehörde), beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in den in § 1 Abs. 1 angeführten Standortgemeinden aufliegenden Plänen ausgewiesen.
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