Ersatz der Ohrmarke
§ 8
(1) Schweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß § 23 neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – verbracht werden.
(2) Für die Kennzeichnung mittels Ersatzohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
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