Kennzeichnung von Bienenständen
§ 36a
Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kennzeichnung von Bienenständen
§ 36a
Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)