7. Abschnitt
Identifizierung von Equiden Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten
§ 31
(1) Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sowie die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 werden vom Bundesminister für Gesundheit in eine Liste eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.
(2) Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 504/2008 werden vom Bundesminister für Gesundheit nach Überprüfung der personellen Zuverlässigkeit, der technischen Möglichkeiten und der Sicherheit der Datenübermittlung benannt. Auf die Benennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Benennung der Stellen gemäß Abs. 2 hat mittels Bescheid durch den Bundesminister für Gesundheit zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz erfüllt sind. Der Verantwortliche für die Stelle hat die Benennung beim Bundesminister für Gesundheit schriftlich zu beantragen. Die benannten Stellen werden vom Bundesminister für Gesundheit in die Liste gemäß Abs. 1 eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.
(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Benennung von Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden ist die Benennung vom Bundesminister für Gesundheit durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch die Streichung in der Liste gemäß Abs. 1 kundzumachen.
(5) Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten von Equiden haben dafür zu sorgen, dass längstens 45 Tage nach Einlangen des Antrags auf Identifizierung eines Equiden beziehungsweise nach Einlangen eines Identifizierungsdokumentes zur Aktualisierung der Identifizierungsmerkmale das Identifizierungsdokument dem Antragsteller ausgehändigt ist.
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