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§ 3 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

2. Abschnitt

Veterinärinformationssystem (VIS) Elektronisches Veterinärregister

§ 3

(1) Das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird.

(2) Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind die Angaben, die nach den §§ 8 und 8a TSG sowie der auf Grund des TSG erlassenen Verordnungen gemeldet werden, zu speichern. Diese Angaben umfassen jedenfalls die Inhalte der Meldungen gemäß § 4, der jährlichen Erhebung gemäß § 5, der Verbringungsmeldungen gemäß § 6 sowie die Veterinärdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 TSG.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei Jahren bzw. bei Schaf- und Ziegenbetrieben von sieben aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Betreiber des VIS, sowie dessen Anschrift (Meldeadresse) durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

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