Importohrmarken für Schweine
§ 24
Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „IMPORT“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)