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§ 22 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Amtliche Ohrmarken für Schweine

§ 22

(1) Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 3 beziehungsweise gemäß § 23 oder § 24 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.

(2) Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Abs. 3 Z 4 muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.

(3) Die amtliche Ohrmarke für Schweine muss dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung entsprechen und hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben enthalten:

  1. 1. die Aufschrift „AT“ für Österreich;
  2. 2. wahlweise einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
  1. 3. die siebenstellige LFBIS-Nummer des Geburtsbetriebes beziehungsweise des Herkunftsbetriebes bei Ersatz- und Importohrmarken;
  2. 4. eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
  3. 5. zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.

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