Anbieten und Verkauf von Erzeugnissen und Einrichtungen
§ 6b.
Die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Erzeugnisse dürfen nicht angeboten oder verkauft werden, wenn durch den Anbieter oder Verkäufer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem jeweils festgelegten Datum des Verbots erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20006451
Dokumentnummer
NOR40228369
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