1. Die Änderungen sind mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 196/2013. 2. Die Änderungen sind mit 1. Oktober 2013 gegenüber den Ländern Burgenland und Niederösterreich wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 198/2013. 3. Die Änderungen sind mit 1. November 2013 gegenüber den Ländern Salzburg und Wien wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 203/2013 idF BGBl. I Nr. 5/2014. 4. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 7
Qualitätssicherung
(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherungsind insbesondere:
- a) Reduzierung der Gruppengröße,
- b) Verbesserung des Betreuungsschlüssels,
- c) Qualifizierung des Personals,
- d) Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.
- e) Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20006448
Dokumentnummer
NOR40153014
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