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Artikel 12 Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

1. Die Änderungen sind am 1. September 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 80/2011. 2. Die Änderungen sind mit 1. November 2011 gegenüber den Ländern Wien und Burgenland und mit 1. Dezember 2011 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 116/2011. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14

Artikel 12

Evaluierung und Controlling

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40131074

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