Soziale Medien
§ 5a.
(1) Die Bediensteten dürfen die Registrierungen und Profile des Dienstgebers in sozialen Medien nicht für private Zwecke verwenden, soweit nicht durch ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen Abweichendes festgelegt ist.
(2) Bedienstete dürfen im Rahmen der Verwendung privater Registrierungen und Profile in sozialen Medien nicht den Anschein erwecken, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird.
(3) Darüber hinaus gelten die §§ 3 bis 5 sinngemäß für die Verwendung von Registrierungen und Profilen in sozialen Medien.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20006428
Dokumentnummer
NOR40202450
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