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§ 5a  IKT-NV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Soziale Medien

§ 5a.

(1) Die Bediensteten dürfen die Registrierungen und Profile des Dienstgebers in sozialen Medien nicht für private Zwecke verwenden, soweit nicht durch ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen Abweichendes festgelegt ist.

(2) Bedienstete dürfen im Rahmen der Verwendung privater Registrierungen und Profile in sozialen Medien nicht den Anschein erwecken, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird.

(3) Darüber hinaus gelten die §§ 3 bis 5 sinngemäß für die Verwendung von Registrierungen und Profilen in sozialen Medien.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20006428

Dokumentnummer

NOR40202450

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