Übermittlung und Publikation der Ergebnisse
§ 11.
(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 7 kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Gesetzesnummer
20006423
Dokumentnummer
NOR40232178
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