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§ 11 Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2021

Übermittlung und Publikation der Ergebnisse

§ 11.

(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 7 kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Gesetzesnummer

20006423

Dokumentnummer

NOR40232178

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