4. Abschnitt
Schifffahrtsanlagen Geltungsbereich
§ 46
(1) Dieser Abschnitt gilt für alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
(2) Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.
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