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§ 28 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Niedergänge und Einstiegluken

§ 28

(1) Niedergänge und Einstiegluken zu Unterkunfts- und Betriebsräumen dürfen nicht im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen.

(2) Niedergänge und Einstiegsluken sind abzusichern, wenn sie im Bereich von Winden oder Schleppseilen liegen.

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