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§ 24 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Angaben

§ 24

(1) Schwimmende Geräte müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.

(2) Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.

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