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§ 15 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Brückendurchfahrten

§ 15

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die während der Fahrt Deckarbeiten ausführen, vor Brückendurchfahrten rechtzeitig gewarnt werden, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern möglich ist.

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