vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2009

§ 3

Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)