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§ 8 BAK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2024

Rechtsschutzkommission

§ 8.

(1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes nach diesem Bundesgesetz wird beim Bundesminister für Inneres eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 91a SPG und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.

(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Zum weiteren Mitglied nach Abs. 1 darf nicht bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamtes war. Darüber hinaus gelten die in § 91b Abs. 1 SPG vorgesehenen Unvereinbarkeiten auch bei ihrer Bestellung.

(4) Die Bestellung zum weiteren Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines weiteren Mitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten; diesfalls und im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Rechtsschutzkommission hat an Stelle des betroffenen Mitglieds ein Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) einzuschreiten.

(5) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten der Rechtsschutzkommission hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.

(6) Die Mitglieder der Rechtsschutzkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Pauschalsätze sich nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung, BGBl. II Nr. 116/2016, bemessen.

Schlagworte

Neubestellung, Sachausstattung, Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40254812

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