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§ 6 BAK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2024

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen

§ 6.

(1) Unbeschadet der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt, die WKStA (§ 20a Abs. 2 StPO) oder eine andere zuständige Staatsanwaltschaft trifft eine abweichende Anordnung.

(2) Das Bundesamt kann bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 und bei Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 4 aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und‑dienst-stellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen. Auch kann es anordnen, dass ihm die beauftragte Stelle direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten hat.

(3) Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.

(4) Bei Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 kann die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andere Sicherheitsbehörden und -dienststellen nur mit der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen, der kriminalpolizeilichen Tatortarbeit sowie einzelnen unaufschiebbaren Beweissicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40254810