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§ 15 BAK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2024

Übergangsbestimmungen und vorbereitende Maßnahmen

§ 15.

(1) § 2 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 kommen bei Neu- oder Wiederbestellung des Direktors oder Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 zur Anwendung.

(2) Bedienstete des Bundesamts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in § 2 Abs. 7 und 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in § 2 Abs. 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit im Bundesamt bei der Dienstbehörde beantragt werden.

(3) § 2 Abs. 9 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 bereits Bedienstete des Bundesamts sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Sicherheitsüberprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 durchzuführen ist.

(4) Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 2 Abs. 9 sowie § 9a Abs. 9 und Ausbildungen gemäß § 2 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023vorgenommen werden.

(5) Von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 folgenden Tag an sind alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erforderlich sind. Insbesondere hat die Ausschreibung der Funktion des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe gemäß § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 so zeitgerecht zu erfolgen, dass dieser nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 aufnehmen kann.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40254821