Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
20006390
Dokumentnummer
NOR40254813
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