Standortunabhängige Rufnummern mit geregelter Entgeltobergrenze – 720
Verwendungszweck
§ 70.
Standortunabhängige Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Teilnehmern in Zusammenhang mit öffentlichen Telefondiensten, die es dem Teilnehmer ermöglichen, seine Rufnummer ortsunabhängig im Festnetz oder im Internet beizubehalten. Zusätzlich ist die Nutzung in Zusammenhang mit anderen Kommunikationsdiensten zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
20006383
Dokumentnummer
NOR40198629
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