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§ 59a KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Entgeltbestimmung

§ 59a.

(1) Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.

(2) Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.

(3) Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40198625

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