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§ 55 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.2010

Rufnummern für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze

Verwendungszweck

§ 55

(1) Rufnummern für private Netze sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Nutzern von Telefondiensten in privaten Netzen. Zusätzliche Nutzungen sind zulässig.

(2) Ein privates Netz ist ein Kommunikationsnetz, das über mehrere Standorte in Österreich verteilt ist und mit dem kein öffentlicher Kommunikationsdienst erbracht wird.

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