Bewilligung spezieller Nutzungen
§ 52
(1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag bei der RTR-GmbH die Nutzung geografischer Rufnummern innerhalb des geografischen Gebietes eines benachbarten Ortsnetzes bewilligt werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Routings von Notrufen.
(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sowie Entscheidungen, die gemäß § 38 Abs. 5 der 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12.05.2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, idF BGBl. II Nr. 77/2008, getroffen wurden, sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.
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