vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 112 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Verhaltensvorschriften

§ 112

(1) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.

(2) Ein zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix darf nur vom Zuteilungsinhaber oder auf vertraglicher Basis von einem Kommunikationsdienstebetreiber genutzt werden, dem selbst kein Betreiberauswahl-Präfix zugeteilt wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)