vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

ARTIKEL 6

Artikel 6

Übermittlung von Informationen

  1. 1. Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den Sicherheitsbehörden vereinbarte Weise übermittelt.
  2. 2. Die Übermittlung entspricht den folgenden Anforderungen:
  3. a) Der Kurier steht in einem Dauerdienstverhältnis zum Herausgeber, zum Empfänger oder zur öffentlichen Verwaltung einer Partei und wurde für mindestens die Stufe der zu übermittelnden Klassifizierten Informationen sicherheitsüberprüft;
  4. b) der Kurier besitzt einen Kurierausweis gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht;
  5. c) die Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht des Herausgebers ordnungsgemäß verpackt und versiegelt; und
  6. d) der Empfang der Klassifizierten Informationen wird unverzüglich schriftlich bestätigt.
  7. 3. Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete übermittelte Informationen werden in ein dafür vorgesehenes Verzeichnis aufgenommen. Ein Auszug dieses Verzeichnisses wird auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)