ARTIKEL 6
Artikel 6
Übermittlung von Informationen
- 1. Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den Sicherheitsbehörden vereinbarte Weise übermittelt.
- 2. Die Übermittlung entspricht den folgenden Anforderungen:
- a) Der Kurier steht in einem Dauerdienstverhältnis zum Herausgeber, zum Empfänger oder zur öffentlichen Verwaltung einer Partei und wurde für mindestens die Stufe der zu übermittelnden Klassifizierten Informationen sicherheitsüberprüft;
- b) der Kurier besitzt einen Kurierausweis gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht;
- c) die Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht des Herausgebers ordnungsgemäß verpackt und versiegelt; und
- d) der Empfang der Klassifizierten Informationen wird unverzüglich schriftlich bestätigt.
- 3. Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete übermittelte Informationen werden in ein dafür vorgesehenes Verzeichnis aufgenommen. Ein Auszug dieses Verzeichnisses wird auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.
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