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Artikel 3 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

ARTIKEL 3

Artikel 3

Kennzeichnung

  1. 1. Der Empfänger kennzeichnet empfangene Informationen mit seiner eigenen nationalen Klassifizierungsstufe entsprechend der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Gleichwertigkeit.
  2. 2. Vervielfältigungen oder Übersetzungen werden mit derselben Klassifizierungsstufe gekennzeichnet wie das Original.

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