4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Änderung von Anhängen
§ 24
(1) Anhang 1 wird durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt geändert, insbesondere um den auf Grund internationaler Vereinbarungen (Europäische Koordinierung von Akkreditierungen) entsprechenden Anforderungen und den jeweils anwendbaren zutreffenden Normen und technischen Spezifikationen zu entsprechen.
(2) Anhang 2 wird durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt geändert, um die jeweils anwendbaren zutreffenden Normen und technischen Spezifikationen einzufügen und zu aktualisieren.
(3) Anhang 3 wird durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt geändert, um die jeweils zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge aufzulisten.
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