Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung
§ 22
(1) Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung obliegt den Prüfstellen für Aufzüge, die im Anhang 3 verzeichnet sind.
(2) Prüfstellen für Aufzüge, die nicht von Österreich als „Benannte Stelle“ (§ 9 ASV 2008) zugelassen worden sind, sondern von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat als „Benannte Stelle“ notifiziert worden sind, haben vor Aufnahme von sicherheitstechnischen Prüfungen in Österreich eine Repräsentanz einzurichten und die von ihnen beabsichtigte Tätigkeit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anzuzeigen. Von dieser Stelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die in Österreich eingerichtete Repräsentanz von der Akkreditierung und zugehörigen wiederkehrenden Auditierung im Heimatstaat erfasst ist oder wenn dies nicht der Fall ist, der Akkreditierung in Österreich positiv unterzogen worden und positiv auditiert ist. Im ersten Fall muss Gegenseitigkeit in Bezug auf die Akkreditierung dieses Fachgebietes vorliegen. Sie dürfen ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn sie im Anhang 3 verzeichnet sind.
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